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WB Qualitätsfutterwerk GmbH
Fohlenhof 21
91575 Windsbach

Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Waren- und
Dienstleistungsgeschäft
(Stand: 05.09.2014)

1. Geltungsbereich

1.1 Für alle Verträge der WB Qualitätsfutterwerk GmbH mit Vertragspartnern (Unternehmer und Verbraucher) im Rahmen des Waren- und Dienstleistungsgeschäfts, auch für zukünftige, sind – falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind – ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der Übrigen nicht. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.

1.2 Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner in Textform bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht in Textform Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn die WB Qualitätsfutterwerk GmbH bei der Bekanntgabe
besonders hinweisen. Der Vertragspartner muss den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die WB
Qualitätsfutterwerk GmbH absenden.

1.3 Für die nachfolgend genannten Sparten gelten vorrangig folgende Sonderbedingungen in der jeweils gültigen Fassung:
– Saatgut: Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Saatgut nach dem Saatgutverkehrsgesetz mit Ausnahme von Pflanzkartoffeln und Zuckerrübensaatgut (AVLB Saatgut)
– Kartoffeln: Deutsch Kartoffelgeschäftsbedingungen, Berliner Vereinbarungen
– Getreide/Raps: Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel
– Futtermittel: Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel, sofern nicht abweichende Regelungen in Futtermittelschlussscheinen vereinbart wurden
– Agrartechnik:
o Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von neuen und gebrauchten Motorgeräten, landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Bedarfsgegenständen an gewerbliche Kunden;
o Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Motorgeräten, landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Bedarfsgegenständen für gewerbliche Kunden;
o Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von neuen und gebrauchten Motorgeräten, landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Bedarfsgegenständen an Verbraucher
o Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Motorgeräten, landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Bedarfsgegenständen an Verbraucher;

2. Vertragsabschluss

Wenn Verträge vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens der WB Qualitätsfutterwerk GmbH maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.

3. Kontrolle der Abrechnung

Von der WB Qualitätsfutterwerk GmbH erstellte Abrechnungen sind vom Unternehmer unverzüglich auf ihre Richtigkeit, insbesondere im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz, zu überprüfen. Beanstandungen oder der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes sind der WB Qualitätsfutterwerk GmbH binnen 14 Tagen ab Zugang der Abrechnung schriftlich mitzuteilen. Sollte die WB Qualitätsfutterwerk GmbH binnen der 14-tägigen Frist keine Mitteilung des Unternehmers erhalten, ist der von der WB Qualitätsfutterwerk GmbH ausgewiesene Umsatzsteuersatz maßgeblich. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Unternehmer der WB Qualitätsfutterwerk GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadenersatz verpflichtet.

4. Zahlung

4.1 Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung bei Lieferungen und Leistungen der WB Qualitätsfutterwerk GmbH ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferung bzw. Leistung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung bzw. Leistung berechnet.

4.2 Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur erfüllungshalber.

4.3 Diskontspesen und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers; sie sind sofort fällig.

4.4 Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der WB Qualitätsfutterwerk GmbH, sondern erst seine endgültige Einlösung
als Zahlung.

4.5 Der Vertragspartner der WB Qualitätsfutterwerk GmbH kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der WB Qualitätsfutterwerk GmbH nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Vertragspartner der WB Qualitätsfutterwerk GmbH kann ein Zurückhaltungsrecht, das nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht, nicht ausüben.

4.6 Im Falle einer Zahlung im SEPA-Basis- oder Firmenlastschriftverfahren benachrichtigt die WB Qualitätsfutterwerk GmbH den Vertragspartner bei einmaliger SEPA-Lastschrift und bei jeder SEPA-Dauerlastschrift mit wechselnden Beträgen spätestens einen Werktag vor Lastschrifteinzug über diesen. Bei erstmaliger SEPA-Dauerlastschrift mit gleichbleibenden Beträgen benachrichtigt die WB Qualitätsfutterwerk GmbH den Vertragspartner spätestens einen Werktag vor der ersten Lastschrift über den ersten Lastschrifteinzug und die Folgeeinzüge.

5. Kontokorrent

5.1 Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können, soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrentkonto eingestellt werden, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB gelten.
Für die Geschäftsverbindungen mit Landwirten gilt das Kontokorrent als vereinbart.

5.2 Auf dem Kontokorrentkonto werden die Forderungen der WB Qualitätsfutterwerk GmbH mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
verzinst.

5.3 Die Kontoauszüge der WB Qualitätsfutterwerk GmbH per 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. jeden Jahres gelten als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von 6 Wochen seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Die WB Qualitätsfutterwerk GmbH wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

6. Preisfestsetzung

Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, ist die WB Qualitätsfutterwerk GmbH berechtigt, den Preis nach billigem Ermessen
festzusetzen.

7. Haftung

7.1 Schadenersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem
Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

7.2 Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen
– der Arglist, des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit
– bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
– der Übernahme einer Garantie z.B. für das Vorhandensein einer Eigenschaft
– bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
– der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

7.3 Schadenersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

7.4 Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der WB Qualitätsfutterwerk GmbH.
7.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

8. Mängelansprüche

Die WB Qualitätsfutterwerk GmbH haftet für Mängelansprüche, ausgenommen in den Fällen der §§ §§ 309 Nr. 7 Buchst. a und b, 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB ein Jahr. Für Verbraucher gilt diese Frist nur beim Verkauf gebrauchter, beweglicher Sachen. Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für Mängelansprüche bei gebrauchten Sachen, außer in den Fällen des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB, ausgeschlossen. Die WB Qualitätsfutterwerk GmbH haftet gegenüber Unternehmern nur für öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbung, die sie zu eigenen Zwecken eingesetzt oder ausdrücklich in den Vertrag einbezogen hat.

9. Erfüllungsort/Gerichtsstand

9.1 Die Geschäftsräume der WB Qualitätsfutterwerk GmbH sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Kunde Kaufmann ist, oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet.

9.2 Ist der Kunde Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, so kann die WB Qualitätsfutterwerk GmbH am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand
verklagt werden.

9.3 Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden, der Unternehmer ist, und der WB Qualitätsfutterwerk GmbH, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.
Für Lieferungen der WB Qualitätsfutterwerk GmbH gelten zusätzlich die Regelungen der Ziffern 10 bis 16.

10. Lieferung

10.1 Die WB Qualitätsfutterwerk GmbH ist berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen.

10.2 Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse (z.B. Sturm, Hagel, Trockenheit, Hoch- oder Niedrigwasser) oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten der WB Qualitätsfutterwerk GmbH – unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die WB Qualitätsfutterwerk GmbH für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Dies berechtigt die WB Qualitätsfutterwerk GmbH auch, vom Vertrag zurückzutreten, wenn und soweit ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der WB Qualitätsfutterwerk GmbH seitens ihrer Vorlieferanten ist die WB Qualitätsfutterwerk GmbH von ihren Lieferungsverpflichtungen gegenüber Unternehmern ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware getroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Unternehmer abzutreten. In diesem Fall bleibt der Unternehmer zur Gegenleistung nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Die WB Qualitätsfutterwerk GmbH wird den Unternehmer über den Eintritt der o.g. Ereignisse und die Nichtverfügbarkeit unverzüglich unterrichten und im Falle des Rücktritts die Gegenleistungen des Unternehmers unverzüglich erstatten.

10.3 Transportkostenerhöhungen, Tarifänderung, Eisgang, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge können von der WB Qualitätsfutterwerk GmbH dem Kaufpreis zugeschlagen werden. Gegenüber Verbrauchern gilt dieses nur, wenn die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.

10.4 Bei Versand an Unternehmer trägt dieser die Gefahr; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und im Streckengeschäft.

10.5 Eine mit dem Unternehmer vereinbarte Anlieferung setzt eine mit schwerem Lastzug befahrbare und von der Witterung unbeeinträchtigte Anfuhrstraße bzw. Lieferstelle voraus. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Unternehmers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Kosten, die durch die Unbefahrbarkeit der Anfuhrstraße oder Lieferstelle entstehen, trägt der Unternehmer in seiner Eigenschaft als Käufer. Ist bei Anlieferung die Lieferstelle nicht besetzt, so dass der Empfang der Lieferung nicht quittiert werden kann, wird Zeitpunkt und Ort der Lieferung durch Unterzeichnung des Lieferscheins vom Fahrer dokumentiert.

11. Verpackung

Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Unternehmers verpackt. Leihverpackungen sind vom Vertragspartner unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben – vom Unternehmer frachtfrei. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.

12. Mängelrügen

12.1 Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können vom Unternehmer nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden.

12.2 Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zur Herabsetzung des Kaufpreises. Bei anderen als
verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zum Verlangen auf Nacherfüllung; soweit eine solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware unmöglich ist, hat der Unternehmer wahlweise ein Recht zum Rücktritt oder zur Herabsetzung des Kaufpreises. Die Regelungen des § 478 BGB bleiben unberührt.

12.3 Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang auf Sachmängel, z.B. Menge, Qualität, Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmern § 377 HGB. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen der WB Qualitätsfutterwerk GmbH gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.

13. Leistungsstörungen

13.1 Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Vertragspartner bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die WB Qualitätsfutterwerk GmbH kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.

13.2 Bei Annahmeverzug des Vertragspartners kann die WB Qualitätsfutterwerk GmbH die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners bei sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Vertragspartners verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf.

13.3 Die WB Qualitätsfutterwerk GmbH kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Vertragspartners oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.

14. Eigentumsvorbehalt

14.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der WB Qualitätsfutterwerk GmbH. Gegenüber Unternehmern gilt dies auch für alle Forderungen, die die WB Qualitätsfutterwerk GmbH aus der Geschäftsverbindung mit dem Unternehmer gegen diesen hat oder künftig erwirbt. Die WB Qualitätsfutterwerk GmbH ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere wenn der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug ist, nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.

14.2 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die im Eigentum des Vertragspartners oder eines Dritten stehen, untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt die WB Qualitätsfutterwerk GmbH Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht.

14.3 Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt die WB Qualitätsfutterwerk GmbH das Eigentum an der neuen Sache zu einem
Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware entspricht; der Vertragspartner verwahrt diese für die WB Qualitätsfutterwerk GmbH.

14.4 Der Vertragspartner hat die der WB Qualitätsfutterwerk GmbH gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang
gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die WB Qualitätsfutterwerk GmbH
ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Vertragspartners zu leisten.

14.5 Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.

14.6 Der Vertragspartner tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder
Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an die WB Qualitätsfutterwerk GmbH ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen die WB Qualitätsfutterwerk GmbH durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Unternehmer schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der WB Qualitätsfutterwerk GmbH an den veräußerten Waren entspricht, an die WB Qualitätsfutterwerk GmbH ab. Veräußert der Vertragspartner Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der WB Qualitätsfutterwerk GmbH stehen, zusammen mit anderen nicht der WB Qualitätsfutterwerk GmbH gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Unternehmer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die WB Qualitätsfutterwerk GmbH ab.

14.7 Der Unternehmer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Die WB Qualitätsfutterwerk GmbH kann diese Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen, wenn der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungsverzug besteht, Insolvenzantrag gestellt ist oder Zahlungseinstellung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Er hat der WB Qualitätsfutterwerk GmbH auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der WB Qualitätsfutterwerk GmbH die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die WB Qualitätsfutterwerk GmbH die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der realisierbare Wert der für die WB Qualitätsfutterwerk GmbH bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist die WB Qualitätsfutterwerk GmbH auf Verlangen des Unternehmers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Wahl verpflichtet.

15. Rücksendekosten im Fernabsatzgeschäft mit Verbrauchern

Der Verbraucher hat im Falle der Ausübung seines Widerrufsrechts die regelmäßigen Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen.

16. Wertersatzpflicht im Fernabsatzgeschäft mit Verbrauchern

Der Verbraucher hat im Falle der Ausübung seines Widerrufsrechts Wertersatz zu leisten, soweit der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war.